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Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Wir sind die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, Bezirksverband Hannover.

(2) Sitz unseres Verbandes ist Hannover.

(3) Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß ist Freundschaft.

§ 2 Aufgaben und Zwecke

(1) Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Kinder-, Jugend- und Erziehungsverband.

(2) Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus` an junge Menschen herantragen.

(3) Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen u.a. durch Maßnahmen im Sinne des § 11 III KJHG:

– außerschulische, politische Jugendbildung

– Jugendarbeit in Sport und Spiel

– arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit

– internationale Jugendarbeit

– Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit

– Jugendberatung und Elternarbeit

– Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.

(4) Die Sozialistische Jugend Deutschlands — Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.

(5) Unser Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege.

(6) Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(7) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Alle Mädchen und Jungen können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden.

(2) Der junge Mensch bekennt sich durch die Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ausüben, dem auf dessen Antrag durch die jeweils zuständige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbands ausgehändigt wurde.

(3) Die rechte ausübende Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder Tod. Für den Ausschluss aus dem Verband, die Erteilung einer Rüge, die Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot, neue Funktionen zu übernehmen sowie für die Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft gilt die Bundessatzung und das Verbandsordnungsverfahren.

(4) Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an: 1. dem Falkenring (F-Ring) bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, 2. dem Sozialistischen Jugendring (SJ-Ring) von 15 Jahren ab.

(5) Fördermitglieder unterstützten die satzungsgemäße Tätigkeit des Bezirksverbandes durch finanzielle Leistungen. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht zu den Gremien des Verbandes und seinen Untergliederungen.

(6) Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen entsprechend der Beschlüsse der Bundeskonferenz. Über die Höhe der Beitragsanteile der Untergliederungen an dem Beitragsanteil des Bezirksverbandes entscheidet die Bezirkskonferenz.

§ 4 Untergliederungen

(1) Der Ortsverband ist die Zusammenfassung aller Gruppen und Mitglieder eines Ortes oder eines Stadtteils. Zu seiner Gründung bedarf es mindestens fünf Mitglieder.

(2) Ein Wechsel in einen anderen Ortsverband muss dem Bezirksvorstand angezeigt werden.

(3) Der Bezirksverband Hannover wird in Unterbezirke gegliedert. Sie können in Landkreisen, kreisfreien Städten, der Region Hannover und Regierungsbezirken gebildet werden.

(4) Neu- und Umbildungen von Untergliederungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes.

(5) Eine Untergliederung besteht nicht mehr, wenn sie über keine Mitglieder mehr verfügt. Eine Untergliederung kann außerdem von der Bezirkskonferenz oder von einem Bezirksausschuss aufgelöst werden, sofern in ihr keine aktive Verbandsarbeit mehr unterhalten wird.

§ 5 Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Bezirksausschuss

3. Der Bezirksvorstand

4. Die Bezirkskontrollkommission

5. Das Bezirksschiedsgericht

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Bezirksverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 20 stimmberechtigte (ordentliche) Mitglieder anwesend sind, die ein Mitgliedsbuch haben und den Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, aus mindestens der Hälfte der im Bezirk Hannover untergliederten Ortsverbänden anwesend sind.

(3) Die Mitgliederversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im jahr vom Bezirksvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor Versammlungsbeginn beim Bezirksvorstand einzureichen und von diesem zusammen mit den Berichten des Bezirksvorstandes, der Kontrollkommission und des Schiedsgerichts mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Initiativanträge sind möglich. Antragsfristen dafür werden in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt.

(5) Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, elektronisch oder analog eingeladen werden. Die Sitzungsunteralgen werden verbandsintern auf der Homepage der Falken Bezirk Hannover hochgeladen als auch per Mail verschickt.

(6) Antragsberechtigt sind Ortsverbände, Unterbezirke, die Organe des Bezirksverbandes sowie eine Gruppe aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern.

(7) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Bezirksvorstandes, der Bezirkskontrollkommission, der Bezirkssekretär*innen und des Bezirksschiedsgerichtes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Bezirksvorstandes.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einmal im Jahr die Mitlieder des Bezirksvorstandes und mindestens alle zwei Jahre die Mitglieder der Bezirkskontrollkommission, des Bezirksschiedsgerichtes, die Bezirkssekretär*innen in geheimer Wahl. Bei der Wahl der beiden Bezirksvorsitzenden, der Fachreferent*innen sowie der Bezirkssekretär*innen ist jeweils die*derjenige gewählt, die*der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht niemand diese Stimmenzahl, so entscheidet im nächsten Wahlgang die einfach Mehrheit der Stimmen. Die Bezirksvorsitzenden, die Fachreferent*innen, und die Bezirkssekretär*innen werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bezirkskontrollkommission und Bezirksschiedsgericht können in Gruppen gewählt werden. Den Vorsitz erhält die Person, die herbei die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt über die fristgerecht vorliegenden Anträge.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Bezirksvorstand auf 1. Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Bezirksvorstandes 2. einstimmigen Beschluss der Bezirkskontrollkommission 3. Antrag von einem Drittel aller Ortsverbände im Bezirk einberufen. Es gelten die Fristen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

(11) Mit Ausnahme von Neuwahlen für die Bezirksorgane und der*des Bezirkssekretär(s)*in hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung alle Befugnisse einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

(12) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche Mitgliederversammlung umwandeln.

§ 7 Der Bezirksausschuss

(1) Der Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksvorstand und je einem/r Delegierten aller Ortsverbände.

(2) Der Bezirksausschuss muss auf 1. Antrag von einem Drittel aller Ortsverbände im Bezirk 2. Beschluss der Bezirkskontrollkommission 3. Beschluss des Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Der Bezirksausschuss wird mit einer Frist von 14 Tagen vor der Zusammenkunft eingeladen.

(4) Der Bezirksausschuss trifft Entscheidungen von weittragender Bedeutung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Beschlüsse und nimmt Nachwahlen für Mitglieder der Bezirksgremien und des/der Bezirkssekre- tär/s/in vor.

§ 8 Der Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht mindestens aus:

1. zwei gleichberechtigten Bezirksvorsitzenden, von denen mindestens eine Person Frauen* sein muss. Dabei sollen die Personen aus mindestens zwei Unterbezirken kommen.

2. zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden von denen mindestens eine Frauen* sein muss.

3. Schatzmeister*in

4. Den BezirkssekretärInnen, die Mitglieder mit beratender Stimme sind.

Zusätzlich können bis zu zwei weiteren Beisitzer*innen gewählt werden von denen mindestens eine Person Frauen* sein muss. Ist die Position der*des Schatzmeister*in männlich besetzt müssen beide Beisitzer*innen Frauen* sein. Die Posten der Beisitzer*innen müssen nicht zwingend besetzt werden.

Auf Antrag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei Bedarf aus maximal zwei weiteren Fachreferent*inne, deren Aufgabengebiete auf der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Bei zwei Fachreferent*innen muss eine Frauen* sein. Ist die Quotierung nicht einzuhalten kann das Frauen*Forum (alle anwesenden stimmberechtigten weiblichen Mitglieder) mit einer 2/3 Mehrheit abweichendes beschließen, so dass Frauen*plätze auch von männlichen Kandidaten belegt werden.

(2) Der/die Vorsitzende und und der*die Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Bezirksvorstand, an dem der/die Bezirkssekretär/in mit beratender Stimme teilnimmt.

(3) Der Bezirksvorstand führt den Verband nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er stellt einen Haushalt auf, führt die Geschäfte und beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Bezirksvorstand stellt alle Mitarbeiter*innen der SJD – Die Falken im Bezirksverband Hannover ein. Der Bezirksvorstand kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Unterbezirk oder Ortsverbandes Mitarbeiter/innen für Tätigkeiten im Unterbezirk oder Ortsverband einstellen.

(4) Die Bezirksvorsitzenden vertreten den Verband nach innen und außen. Si sind Treuhänder*innen des gesamten Vermögens des Bezirksverbandes und ermächtigt, alle dem Bezirksverband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Andere Vorstandsmitglieder können mit der Wahrnehmung besonderer Vertretung beauftragt werden.

(5) Der Bezirksvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller Untergliederungen zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter*innen zu entsenden. Der Bezirksvorstand ist verpflichtet, Mitglieder des Bezirksausschusses und der Bundeskontrollkommission umfassend zu informieren.

§ 9 Die Bezirkskontrollkommission

(1) Die Bezirkskontrollkommission besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Bezirksvorstandes, alle Beschäftigten beim Bezirksverband oder den mit ihm verbundenen Zweckeinrichtungen dürfen nicht Mitglied der Bezirkskontrollkommission sein.

(2) Die Bezirkskontrollkommission hat über die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung ist das Bezirksschiedsgericht anzurufen. Die Kommission hat laufend die Geschäftsführung aller Untergliederung des Bezirksverbandes zu kontrollieren, die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis der Bezirkskonferenz mitzuteilen.

(3) Die Bezirkskontrollkommission hat das Recht, an Sitzungen aller Untergliederungen und Organe des Bezirksverbandes teilzunehmen.

(4) Alle Organe und Gliederungen des Bezirksverbandes sind der Kontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Bezirksvorstand ist verpflichtet, zu den von der Bezirkskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen Stellung zu nehmen.

(5) Die Bezirkskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den Bezirksvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die davon Betroffenen zu unterrichten.

§ 10 Bezirksschiedsgericht

Das Bezirksschiedsgericht besteht aus der*dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Das Verbandsordnungsverfahren ist verbindlich. Näheres regelt die Bezirksschiedsordnung, die Teil dieser Satzung ist.
§ 11 Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1) Das aktive Wahlrecht besitzen ordentliche Mitglieder und beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre).

(2) Das passive Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).

(3) Alle Gliederungen und Organe des Bezirksverbandes sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung (mindestens sieben Tage Ladungsfrist) bei den jeweiligen Zusammentreffen anwesend sind, falls nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung oder eine andere Regelung vorgesehen ist.

(4) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.

(5) Bei Listenwahl sind diejenigen Kandidat*innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Es sind bei der Listenwahl mindestens die Hälfte der zu Wählenden und höchstens die Anzahl der zu Wählenden anzukreuzen.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§ 12 Mehrheitsschlüssel

Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung

Abstimmungen:

Einfache Mehrheit: Mehr Ja- als Neinstimmen

Absolute Mehrheit: Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen sind Jastimmen

2/3 Mehrheit: Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Satzungen

(1) Bei Zweifeln über die Auslegung oder bei Regelungslücken der Satzung gilt die Bundessatzung entsprechend.

(2) Die Satzungen der Untergliederungen des Bezirksverbandes dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen.

§ 14 Selbstauflösung

Die Selbstauflösung kann nur auf einer ordentlichen Bezirkskonferenz mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Bezirksverbandes, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die SJD – Die Falken, Bundesverband, mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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